Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)Geschoss-
flächenzahl (GFZ)Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4–
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,4
1,2
–
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6–
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
0,6
1,2
–
inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–
inKerngebieten (MK)1,03,0–
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,8
2,4
10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2–
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.