BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 11/18
9. Juni 2022
1 KN 11/18 9. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 3180/19
11. Mai 2022
3 S 3180/19 11. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 3115/19
25. April 2022
3 S 3115/19 25. April 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 847/21
7. April 2022
8 S 847/21 7. April 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2764/19
6. Januar 2022
2 K 2764/19 6. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 3125/20
20. Oktober 2021
5 S 3125/20 20. Oktober 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11024/21
18. Oktober 2021
8 A 11024/21 18. Oktober 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 121/20.NE
28. September 2021
2 D 121/20.NE 28. September 2021
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 4/17
5. August 2021
1 KN 4/17 5. August 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 66/19.NE
29. Juni 2021
2 D 66/19.NE 29. Juni 2021