Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
BauNVO § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 42/13
10. Juli 2014
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4 BN 42/13 | 10. Juli 2014 |