(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1 und 2 BauO).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
- 1.
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die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, - 2.
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die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, - 3.
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die Zahl der Beschäftigten.
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über
- 1.
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die Größe der Betriebsflächen, der Nutzungsarten und ihre Eigentumsverhältnisse, - 2.
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Art und Umfang der Viehhaltung, - 3.
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Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge, - 4.
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Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, - 5.
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Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, - 6.
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Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten.