Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
BauSparkG § 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
Gesetz über Bausparkassen
Referenzen
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