Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
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BauSparkV 2015 § 10 Gewerbliche Finanzierungen
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen
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