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BaustellV § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

1.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
2.
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 020 KLs 17/22
3. April 2025
020 KLs 17/22 3. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 24.3737
13. September 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 5 S 19.1001
29. Juli 2019
Au 5 S 19.1001 29. Juli 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (1. Kammer) - 1 K 735/12.WI
2. Oktober 2013
1 K 735/12.WI 2. Oktober 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10141/09
28. April 2009
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 417/06
9. August 2006
1 Ss OWi 417/06 9. August 2006