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BaustellV § 4 Beauftragung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 24.3737
13. September 2024
M 16 S 24.3737 13. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 417/06
9. August 2006
1 Ss OWi 417/06 9. August 2006