Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
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BaustellV § 4 Beauftragung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 24.3737
13. September 2024
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M 16 S 24.3737 | 13. September 2024 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 417/06
9. August 2006
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1 Ss OWi 417/06 | 9. August 2006 |