Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
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BaustellV § 6 Pflichten sonstiger Personen
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 020 KLs 17/22
3. April 2025
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020 KLs 17/22 | 3. April 2025 |