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BaustellV § 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.

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