Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BauStoffPrAusbV 2005 § 8 Berichtsheft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.