(Fundstelle: BGBl. I 2005, 974 - 982)
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- b)
-
Informationen beschaffen und auswerten
- c)
-
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten
- d)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
3*)
- e)
-
Gesprächsprotokolle erstellen
- f)
-
Präsentation vorbereiten und durchführen
3*)
6
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigen
- c)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- d)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
-
Energieversorgung sicherstellen
- f)
-
Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlassen
- g)
-
Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
- h)
-
persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden
5*)
- i)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
- j)
-
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifen
- k)
-
Sachverhalte darstellen
- l)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
4*)
7
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwenden
- b)
-
Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragen
- c)
-
genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwenden
- d)
-
Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmen
- e)
-
Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen
6
8
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien
(§ 5 Nr. 8)
Arbeitsstoffe
- a)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachten
- b)
-
homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzen
- c)
-
Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzen
- d)
-
Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachten
Baurohstoffe
- e)
-
Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- f)
-
Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheiden
Bindemittel
- g)
-
Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- h)
-
Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheiden
Mischungen
- i)
-
Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnen
- j)
-
Labormischungen nach Regelwerken herstellen
22
Baurohstoffe
- k)
-
Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachten
- l)
-
Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwenden
- m)
-
Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwenden
- n)
-
Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Bindemittel
- o)
-
Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten
10
9
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Probenahmepläne erstellen
- b)
-
Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführen
- c)
-
Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisieren
- d)
-
Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellen
- e)
-
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
- f)
-
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten
7
- g)
-
Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten
2
10
Anwenden von Regelwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwenden
- b)
-
Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwenden
- c)
-
Messtoleranzen ermitteln und festlegen
- d)
-
Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwenden
- e)
-
Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwenden
- f)
-
Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden
6
- g)
-
Normkonformität prüfen und bestimmen
3
11
Anwenden von Labortechnik
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzen
- b)
-
Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand halten
- c)
-
Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen
6
- d)
-
Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
-
Laborgeräte kalibrieren und justieren
3
12
Durchführen von Messungen und Prüfungen
(§ 5 Nr. 12)
Physikalische Methoden
- a)
-
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben
- b)
-
Korngrößenverteilung bestimmen
- c)
-
Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- d)
-
Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messen
- e)
-
elektrische Messgeräte bedienen
- f)
-
Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messen
- g)
-
Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen
Chemische Methoden
- h)
-
Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
- i)
-
pH-Werte bestimmen
- j)
-
Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen
12
Physikalische Methoden
- k)
-
Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmen
- l)
-
Leitfähigkeit messen
- m)
-
Farben prüfen
- n)
-
Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmen
- o)
-
Härte von Stoffen prüfen
- p)
-
äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilen
- q)
-
Witterungsbeständigkeit prüfen
- r)
-
Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfen
- s)
-
Durchlässigkeitsprüfung durchführen
Chemische Methoden
- t)
-
Aschegehalt und Glühverlust bestimmen
- u)
-
Kationen und Anionen nachweisen
- v)
-
gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen
12
13
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
(§ 5 Nr. 13)
- a)
-
Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
-
Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellen
- c)
-
Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswerten
- d)
-
Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleiten
- e)
-
Sicherheitskonzepte unterscheiden
5
14
Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten
(§ 5 Nr. 14)
- a)
-
Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellen
- b)
-
Daten pflegen und sichern
3
- c)
-
rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwenden
- d)
-
Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachten
- e)
-
Prüfdaten grafisch aufbereiten
- f)
-
fachspezifische Software anwenden
- g)
-
fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten
5
15
Betriebswirtschaft, Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2
- b)
-
Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzen
- c)
-
Gespräche situationsgerecht führen
- d)
-
Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläutern
- e)
-
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- f)
-
Leistungen erfassen und berechnen
3
16
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 16)
- a)
-
Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwenden
- b)
-
Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführen
- c)
-
Einhalten von Messtoleranzen kontrollieren
- d)
-
Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren
6*)
- e)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- f)
-
Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen
2*)
- *)
-
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
A. Geotechnik
1
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
-
Belastbarkeit von Böden und Fels prüfen
- c)
-
Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigen
- d)
-
Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheiden
- e)
-
Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen
8
2
Anwenden von Regelwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwenden
- b)
-
Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmen
- c)
-
Fels nach Regelwerken bestimmen
2
3
Durchführen von Messungen und Prüfungen
(§ 5 Nr. 12)
Felduntersuchungen
- a)
-
Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führen
- b)
-
Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegen
- c)
-
Grundwasserspiegel messen
- d)
-
Gase messen
- e)
-
Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartieren
- f)
-
Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführen
- g)
-
Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführen
- h)
-
Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmessen
- i)
-
Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfen
Laboruntersuchungen
- j)
-
Konsistenzgrenzen bestimmen
- k)
-
Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführen
- l)
-
Kalkgehalt bestimmen
- m)
-
Proctorversuche durchführen
- n)
-
lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmen
- o)
-
Druckversuche durchführen
- p)
-
Scherfestigkeiten bestimmen
- q)
-
Quellversuche durchführen
- r)
-
Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmen
- s)
-
Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen
Vermessungen
- t)
-
Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführen
- u)
-
Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten
16
B. Mörtel- und Betontechnik
1
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen
4
2
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereiten
- b)
-
Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmen
- c)
-
Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreiben
- d)
-
Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwenden
- e)
-
Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfen
- f)
-
Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen
4
3
Anwenden von Regelwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollieren
- b)
-
Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmen
- c)
-
Produktionskontrollen protokollieren
- d)
-
Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermitteln
- e)
-
Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen
5
4
Durchführen von Messungen und Prüfungen
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmen
- b)
-
Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmen
- c)
-
Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmen
- d)
-
Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmen
- e)
-
chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmen
- f)
-
Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messen
- g)
-
Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messen
- h)
-
Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfen
- i)
-
Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmen
- j)
-
Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfen
- k)
-
Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmen
- l)
-
Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassen
- m)
-
optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmen
- n)
-
Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfen
- o)
-
Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen
13
C. Asphalttechnik
1
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermitteln
- b)
-
Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
-
bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
-
Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen
4
2
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführen
- b)
-
Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführen
- c)
-
Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführen
- d)
-
Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählen
- e)
-
Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellen
- f)
-
Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen
6
3
Anwenden von Regelwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwenden
- b)
-
Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwenden
- c)
-
Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden
2
4
Durchführen von Messungen und Prüfungen
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnen
- b)
-
rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfen
- c)
-
Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmen
- d)
-
volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmen
- e)
-
Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführen
- f)
-
Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmen
- g)
-
Wirksamkeit von Zusätzen prüfen
- h)
-
Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfen
- i)
-
Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfen
- j)
-
Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmen
- k)
-
Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfen
- l)
-
Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnen
- m)
-
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfen
- n)
-
Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden
14