BauwAbdAusbV Anlage (zu § 6)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 949 - 954)

I. Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 4 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§ 5 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Angebotsbearbeitung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 3) a) Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4) a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern c) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen d) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen e) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen g) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen h) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten i) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten k) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere   aa) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes beachten   bb) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen   cc) Reststoffe getrennt der Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) a) Arbeitsauftrag, insbesondere auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses, erfassen b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen c) Baustoffbedarf ermitteln d) Werkzeuge und Baugeräte festlegen e) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen f) Maßnahmen für die getrennte Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen vorbereiten und ergreifen g) Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern h) Arbeitsergebnisse der Arbeitsschritte und des Arbeitsauftrages kontrollieren 6 Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben (§ 5 Nr. 6) a) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen 4       b) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen c) Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen d) Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen e) Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit prüfen 7 Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 7) a) Pläne, Zeichnungen, Verlegepläne und Stücklisten lesen und anwenden 6       b) technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter anwenden c) Skizzen und Stücklisten anfertigen d) Längenmessungen durchführen e) Geraden ausfluchten f) Meßpunkte anlegen und sichern g) rechte Winkel anlegen und prüfen h) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertragen i) Messungen mit Nivellierinstrumenten durchführen 8 Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) a) Bau- und Bauhilfsstoffe den unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen 6       b) Klebemassen und Anstriche, insbesondere Bitumen, Voranstriche, gefüllte Massen und Vergußmassen, prüfen und lagern c) Flüssigkunststoffe prüfen und lagern d) heiß und kalt verarbeitbare Spachtelmassen, insbesondere Mastix, Asphalt und Kunststoffspachtelmassen, prüfen und lagern e) Bitumen- und Polymerbitumenbahnen prüfen und lagern f) Kunststoffbahnen prüfen und lagern g) Metallbänder prüfen und lagern h) Bauhilfsstoffe, insbesondere Propangas, Heizöl und Quellschweißmittel, transportieren und lagern 9 Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten (§ 5 Nr. 9) a) Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge und Baugeräte bereitstellen 8       b) Kleingeräte und Werkzeuge instandhalten c) Baugeräte inbetriebnehmen und warten d) Gasbrenner, Schlauchbruchsicherungen, Regler und Thermostate in Betrieb nehmen und warten e) Störungen an Baugeräten erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen 10 Ausführen von Holzarbeiten (§ 5 Nr. 10) a) Schalungen herstellen 6       b) Holzschutzmittel auftragen c) Holz bearbeiten d) Werkstücke aus Holz verbinden und einbauen 11 Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) a) Mörtel- und Betonmischungen herstellen und einbauen 8       b) Mauerwerk und Putz ausbessern c) Wand- und Deckendurchbrüche herstellen und schließen 12 Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) a) Abdichtungs- und Dämmstoffe messen und zuschneiden 14       b) Anstrichmittel auftragen c) Schmelzgut unter Beachtung der Kessel- und Schmelztemperatur aufbereiten d) Verarbeitungstemperaturen beachten

II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 4 1 2 3 4 1 Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren (§ 5 Nr. 8) a) Befestigungsmittel prüfen und dem Verwendungszweck zuordnen   2     b) Dämmstoffe prüfen und lagern 2 Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten (§ 5 Nr. 11) a) Betonoberflächen im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen       6 b) Betonoberflächen ausbessern 3 Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen (§ 5 Nr. 12) a) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen sowie Metallbänder verkleben, insbesondere im   10       - Bürstenstreichverfahren,   - Gießverfahren,   - Gieß- und Einwalzverfahren,   - Schweißverfahren sowie durch   - Auftragen von Kunststoffklebern b) Art der Nahtverbindungen entsprechend dem Baustoff festlegen und Nahtverbindungen herstellen, bei Kunststoffbahnen insbesondere durch   - Quellschweißen,   - Warmgasschweißen,   - Heizkeilschweißen und   - Kleben mit Kontaktklebern c) Dämmstoffe einbauen d) Bitumen-, Polymerbitumen- und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen einbauen     4   e) Dichtungsbänder einlegen und Abdeckbänder aufsetzen f) Spachtelmassen heiß und kalt auftragen g) Flüssigkunststoffe auftragen 4 Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle (§ 5 Nr. 13) a) Zweckmäßigkeit der Abdichtungsmaßnahme, insbesondere hinsichtlich des Wärme- und Brandschutzes, vor Ort prüfen     6   b) Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung einschätzen und entsprechende Maßnahmen veranlassen c) Abdichtungsuntergründe auf Beschaffenheit und Eignung prüfen d) Temperatur und Feuchte der Abdichtungsunterlage und der Luft prüfen 5 Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser (§ 5 Nr. 14) a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Flächen abdichten   14     b) Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprünge abdichten c) Abdichtungsan- und -abschlüsse herstellen d) Kehranschlüsse herstellen     10   e) rückläufige und umgelegte Stöße herstellen f) Hilfskonstruktionen für bewegliche Wandanschlüsse herstellen g) Durchdringungen abdichten h) Telleranker abdichten i) Schutz- und Trennschichten aus unterschiedlichen Materialien verlegen k) Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeitsunterbrechungen ergreifen l) Bewegungsfugen unter Beachtung lotrechter, waagerechter und kombinierter Bewegungen durch Verstärkungen und Fugenflanschenkonstruktionen herstellen       8 m) bestehende Abdichtungen prüfen, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen n) Abdichtungen ausbessern 6 Abdichten von Dächern (§ 5 Nr. 15) a) waagerechte, lotrechte, geneigte und geformte Dachflächen sowie Ecken, Kanten und Rundungen an Dachkonstruktionen abdichten     6   b) Abdichtungsan- und -abschlüsse, insbesondere Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrandabschlüsse, herstellen c) Kehlen ausbilden d) Anschlüsse an Lichtkuppeln und Lichtbändern herstellen       18 e) Dachdurchdringungen und Dachabläufe einbauen und abdichten f) Bewegungsfugen in der Dachfläche und im Anschlußbereich herstellen g) Verbindungen zwischen alten und neuen Dachabdichtungen herstellen h) Dämmschichten, insbesondere Gefälledämmschichten, und Dampfsperren einbauen i) Schutzschichten herstellen k) Dachabdichtungen warten und ausbessern l) Abdichtungsstoffe für Dachbegrünungen prüfen m) Abdichtungen unter Dachbegrünungen ausführen 7 Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln (§ 5 Nr. 16) a) Oberfläche des Bauwerkes im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten prüfen und Maßnahmen veranlassen       12 b) Abreißfestigkeit von Betonoberflächen messen c) systemgebundene Abdichtungsstoffe auswählen d) höhen- und profilgerechte Lage der Oberfläche prüfen und protokollieren e) vorbereitete Flächen grundieren, versiegeln, kratzspachteln und beschichten f) Abdichtungsstoffe systemgerecht einbauen g) Anschlüsse an Abschlußprofile, Tropftüllen und Abläufe herstellen 8 Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle (§ 5 Nr. 17) a) Tages- und Wochenberichte, Stundenlohn- und Baustoffnachweise führen       8 b) Bestands- und Aufmaßskizzen von ausgeführten Abdichtungsarbeiten anfertigen, Baustoffverbrauchsberechnungen durchführen c) Abdichtungsarbeiten auf Qualität prüfen

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