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BauWiAusbV 1999 § 11 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
14.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
15.
Herstellen von Putzen und Stuck,
16.
Herstellen von Estrichen,
17.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
18.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
19.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (9. Berufungskammer) - 9 Sa 1354/21 SK
14. Dezember 2023
9 Sa 1354/21 SK 14. Dezember 2023
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - 10 AZR 104/19
8. September 2021
10 AZR 104/19 8. September 2021