BauWiAusbV 1999 § 28 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
9.
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
10.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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