Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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BauWiAusbV 1999 § 91 Berichtsheft
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
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