(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1233 - 1235)
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 93 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 93 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 93 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 93 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 93 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 93 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
7
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 93 Nr. 7)
- a)
-
Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden
- b)
-
Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Vermarkungsplänen vergleichen
4*)
8
Herstellen von Bahnübergängen herstellen
(§ 93 Nr. 8)
- a)
-
Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten
- b)
-
Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
6
9
Verlegen von Gleisen und Weichen
(§ 93 Nr. 9)
- a)
-
Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen
- b)
-
Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbesondere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhenmeßgerät, prüfen
- c)
-
Gleise mit Maschinen jochweise verlegen
- d)
-
Gleisabschlüsse montieren
10
- e)
-
Weichen montieren und einbauen
10
10
Instandhalten von Gleisen und Weichen
(§ 93 Nr. 10)
- a)
-
Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellen
- b)
-
Schotter auf Verschmutzung prüfen
- c)
-
Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
- d)
-
Gleise demontieren, verladen und transportieren
- e)
-
Schotter ausbauen, transportieren und lagern
- f)
-
Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- g)
-
Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen
- h)
-
Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instandhalten
10
- i)
-
Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel beseitigen
- k)
-
Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren
6
11
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 93 Nr. 11)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.