Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
BauZAusbV 2002 § 11 Weitere Übergangsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.