Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.
BBankG § 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Zivilsenat) - 1 U 69/13
4. April 2014
|
1 U 69/13 | 4. April 2014 |