BBauG § 105 Enteignungsantrag

Baugesetzbuch

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von