Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
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Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, - 2.
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den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, - 3.
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die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, - 4.
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die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, - 5.
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die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, - 6.
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die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.