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BBauG § 135c Satzungsrecht

Baugesetzbuch

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 240/13
2. August 2013
3 B 240/13 2. August 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 537/09.MZ
21. April 2010
3 K 537/09.MZ 21. April 2010