Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
BBauG § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Baugesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 118/14
12. Mai 2016
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1 Bf 118/14 | 12. Mai 2016 |