Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BBauG § 200a Ersatzmaßnahmen
Baugesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.