Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
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Beteiligte persönlich erscheinen, - 2.
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Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, - 3.
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Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.