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BBergG § 111 Sicherungsmaßnahmen

Bundesberggesetz

(1) Soweit ein vorbeugender Schutz durch Maßnahmen nach § 110 nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erforderlichen zusätzlichen baulichen Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers zu errichten. Die Sicherungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage. Satz 1 und 2 gilt bei einer Erweiterung oder wesentlichen Veränderung baulicher Anlagen entsprechend.

(2) Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen. Ist der Bauherr seiner Verpflichtung nach § 110 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht nachgekommen, so trägt er den auf seinem Unterlassen beruhenden Teil der Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen.

(3) § 110 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 K 372/15
6. Juli 2021
5 K 372/15 6. Juli 2021
Urteil vom Landgericht Duisburg - 1 O 565/03
3. April 2012
1 O 565/03 3. April 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 456/06
20. August 2009
11 A 456/06 20. August 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 2655/02
3. März 2005
8 K 2655/02 3. März 2005