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BBergG § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten

Bundesberggesetz

(1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebsplanmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden ist. Der Unternehmer und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als Gesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamtschuldners gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der andere Gesamtschuldner von der Haftung befreit.

(2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der Unternehmer.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1466/08
12. Januar 2011
11 A 1466/08 12. Januar 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 34/08
9. Oktober 2009
I-7 U 34/08 9. Oktober 2009
Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 6 O 445/04
20. Februar 2008
6 O 445/04 20. Februar 2008
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 176/07
22. November 2007
2 B 176/07 22. November 2007
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 181/07
22. November 2007
2 B 181/07 22. November 2007