Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBergG § 118 Mitwirkendes Verschulden

Bundesberggesetz

Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Referenzen

  • § 254 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 176/07
22. November 2007
2 B 176/07 22. November 2007
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 181/07
22. November 2007
2 B 181/07 22. November 2007