Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
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BBergG § 118 Mitwirkendes Verschulden
Bundesberggesetz
Referenzen
- § 254 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 176/07
22. November 2007
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2 B 176/07 | 22. November 2007 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 181/07
22. November 2007
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2 B 181/07 | 22. November 2007 |