Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. Die §§ 24 bis 29 sind nicht anzuwenden.
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BBergG § 155 Dingliche Gewinnungsrechte
Bundesberggesetz
Referenzen
- BBergG § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge 1x
- BBergG § 24 Zulässigkeit der Vereinigung 1x
- BBergG § 25 Voraussetzungen der Vereinigung 1x
- BBergG § 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde 1x
- BBergG § 27 Wirkung der Vereinigung 1x
- BBergG § 28 Teilung 1x
- BBergG § 29 Austausch 1x
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