Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BBergG § 168b Vorhandene Unterwasserkabel

Bundesberggesetz

Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von