(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
(2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:
- 1.
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Inhaber, - 2.
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Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, - 3.
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Datum der Beantragung und der Erteilung, - 4.
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Laufzeit sowie - 5.
-
Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.