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BBesG § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 ZKO 683/16
14. Juni 2018
2 ZKO 683/16 14. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (4. Kammer) - 4 K 1453/14 We
1. März 2016
4 K 1453/14 We 1. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (4. Kammer) - 4 K 223/14 We
21. Januar 2016
4 K 223/14 We 21. Januar 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 135/11
20. März 2013
2 B 135/11 20. März 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 69.09
18. August 2011
OVG 4 B 69.09 18. August 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4a. Senat) - OVG 4a B 1.11
6. Mai 2011
OVG 4a B 1.11 6. Mai 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4730/03
17. Mai 2006
1 K 4730/03 17. Mai 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4731/03
17. Mai 2006
1 K 4731/03 17. Mai 2006