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BBG 2009 § 14 Rücknahme der Ernennung

Bundesbeamtengesetz

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 24.213
13. Mai 2025
B 5 K 24.213 13. Mai 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 8/24
30. Dezember 2024
2 MB 8/24 30. Dezember 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 L 433/24
15. Oktober 2024
5 L 433/24 15. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 S 23.128
17. März 2023
B 5 S 23.128 17. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (3. Kammer) - 3 K 2900/22
13. März 2023
3 K 2900/22 13. März 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 N 47.16
22. Februar 2017
OVG 12 N 47.16 22. Februar 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 7/09 R
23. Juni 2010
B 6 KA 7/09 R 23. Juni 2010