Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
BBG 2009 § 50 Wartezeit
Bundesbeamtengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.