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BBG 2009 § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

Bundesbeamtengesetz

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 1483/25
5. September 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 37 K 10723/16.BDG
4. Oktober 2017
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Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Disziplinarkammer) - 25 K 1093/12.WI.D
19. November 2014
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (83. Senat) - OVG 83 D 2.12
24. September 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 4 K 524/08
23. Oktober 2009
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Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 4 K 457/08
25. September 2009
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