BBG 2009 § 73 Aufenthaltspflicht

Bundesbeamtengesetz

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von