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BBG 2009 § 86 Amtsbezeichnungen

Bundesbeamtengesetz

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Mitte - 151 C 167/23 eV
19. Oktober 2023
151 C 167/23 eV 19. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DL 16 S 21/22
18. April 2023
DL 16 S 21/22 18. April 2023
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 267/22
28. Februar 2023
1 B 267/22 28. Februar 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 418/11
17. September 2013
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 426/11
17. September 2013
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 421/11
17. September 2013
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 423/11
17. September 2013
3 AZR 423/11 17. September 2013
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 428/11
17. September 2013
3 AZR 428/11 17. September 2013
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 427/11
17. September 2013
3 AZR 427/11 17. September 2013
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 908/11
17. September 2013
3 AZR 908/11 17. September 2013