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BBG 2009 § 94 Hinweispflicht

Bundesbeamtengesetz

Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DL 16 S 21/22
18. April 2023
DL 16 S 21/22 18. April 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 219/14
23. September 2015
1 A 219/14 23. September 2015