(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege
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nicht länger als vier Wochen dauert, - 2.
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weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und - 3.
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im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst
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Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, - 2.
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verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, - 3.
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ambulante psychiatrische Krankenpflege und - 4.
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ambulante Palliativversorgung.
(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:
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Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und - 2.
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eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
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bei schwerer Krankheit oder - 2.
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wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,