Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
BBhV § 38e Kurzzeitpflege
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Referenzen
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