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BBiG 2005 § 13 Verhalten während der Berufsausbildung

Berufsbildungsgesetz

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 440/25
20. März 2026
7 Ca 440/25 20. März 2026
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - L 6 BA 33/22
9. Januar 2024
L 6 BA 33/22 9. Januar 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 Sa 1300/15
17. Dezember 2015
10 Sa 1300/15 17. Dezember 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 Sa 1781/12
30. Juli 2013
3 Sa 1781/12 30. Juli 2013
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7 Sa 100/05
17. Februar 2006
7 Sa 100/05 17. Februar 2006