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BBiG 2005 § 5 Ausbildungsordnung

Berufsbildungsgesetz

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
3.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
4.
dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
5.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
6.
dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
7.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:

1.
eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
2.
bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 3742/25
19. November 2025
15 L 3742/25 19. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 2/24
23. Januar 2025
20 VA 2/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 112/24
24. September 2024
101 VA 112/24 24. September 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Berufungskammer) - 11 Sa 294/22
4. Mai 2023
11 Sa 294/22 4. Mai 2023
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 310/22
26. April 2023
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Berufungskammer) - 11 Sa 1381/21
16. Februar 2023
11 Sa 1381/21 16. Februar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (5. Kammer) - 5 L 1579/21.WI
27. September 2022
5 L 1579/21.WI 27. September 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 Ca 7522/21
21. September 2022
9 Ca 7522/21 21. September 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 Ca 7744/21
24. August 2022
9 Ca 7744/21 24. August 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 Ca 7827/21
24. August 2022
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