Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
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BBiG 2005 § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Berufsbildungsgesetz
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