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BBKG § 1 Errichtung des Bundesamtes

Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

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