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BBodSchG § 5 Entsiegelung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 76/22
13. Juni 2024
2 K 76/22 13. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 9 S 23.798
9. November 2023
AN 9 S 23.798 9. November 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 S 22.64
27. Januar 2022
Au 9 S 22.64 27. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 349/14
4. April 2014
9 L 349/14 4. April 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1384/10
16. November 2010
17 L 1384/10 16. November 2010
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 480/07
29. Januar 2009
11 LC 480/07 29. Januar 2009
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 179/98.NE
24. Juli 2000
7A D 179/98.NE 24. Juli 2000