BBodSchG § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 6/22
22. April 2022
7 ME 6/22 22. April 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 8 U 1796/18
2. September 2021
8 U 1796/18 2. September 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3006/20
5. August 2021
5 K 3006/20 5. August 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 2 S 21.2950
22. Juli 2021
M 2 S 21.2950 22. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1585/21
20. Juli 2021
10 S 1585/21 20. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1303/19
14. Juli 2021
14 L 1303/19 14. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 274/21.NW
22. April 2021
5 K 274/21.NW 22. April 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 3/20
7. Oktober 2020
6 B 3/20 7. Oktober 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 499/16
5. Dezember 2018
20 A 499/16 5. Dezember 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 78/18
26. September 2018
2 M 78/18 26. September 2018