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BBodSchV § 7 Ausnahmen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können, findet § 6 keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 B 54.24
27. Juni 2025
9 B 54.24 27. Juni 2025