Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können, findet § 6 keine Anwendung.
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BBodSchV § 7 Ausnahmen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 B 54.24
27. Juni 2025
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9 B 54.24 | 27. Juni 2025 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 76/22
13. Juni 2024
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2 K 76/22 | 13. Juni 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 6149/07
25. November 2008
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17 K 6149/07 | 25. November 2008 |