Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können, findet § 6 keine Anwendung.
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BBodSchV § 7 Ausnahmen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 B 54.24
27. Juni 2025
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9 B 54.24 | 27. Juni 2025 |