Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBodSchV § 7 Ausnahmen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können, findet § 6 keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 B 54.24
27. Juni 2025
9 B 54.24 27. Juni 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 76/22
13. Juni 2024
2 K 76/22 13. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 6149/07
25. November 2008
17 K 6149/07 25. November 2008