BBodSchV Anhang 2

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1575 - 1579)

Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte
1.
Wirkungspfad Boden - Mensch (direkter Kontakt)
1.1
Abgrenzung der Nutzungen
a)
Kinderspielflächen Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen. Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.
b)
Wohngebiete Dem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.
c)
Park- und Freizeitanlagen Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.
d)
Industrie- und Gewerbegrundstücke Unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.
1.2
Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
  Maßnahmenwerte (ng l-TEq/kg TM) Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeitanlagen Industrie- und Gewerbegrundstücke Dioxine/Furane (PCDD/F) 100 1 000 1 000 10 000
1.3
Anwendung der Maßnahmenwerte
Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer ("Kieselrot") erfolgt eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.
1.4
Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schadstoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
Prüfwerte (mg/kg TM) Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeitanlagen Industrie- und Gewerbegrundstücke Arsen 25 50 125 140 Blei 200 400 1 000 2 000 Cadmium 10 1) 20 1) 50 60 Cyanide 50 50 50 100 Chrom 200 400 1 000 1 000 Nickel 70 140 350 900 Quecksilber 10 20 50 80 Aldrin 2 4 10 - Benzo(a)pyren 2 4 10 12 DDT 40 80 200 - Hexachlorbenzol 4 8 20 200
1)
In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.
  Prüfwerte (mg/kg TM) Stoff Kinderspielflächen Wohngebiete Park- u. Freizeitanlagen Industrie- und Gewerbegrundstücke Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch oder Beta-HCH) 5 10 25 400 Pentachlorphenol 50 100 250 250 Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) 2) 0,4 0,8 2 40
2)
Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.
2.
Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze
2.1
Abgrenzung der Nutzungen
a)
Ackerbau Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen.
b)
Nutzgarten Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden
c)
Grünland Flächen unter Dauergrünland
2.2
Prüf- und Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
  Ackerbau, Nutzgarten Stoff Methode Prüfwert Maßnahmenwert Arsen KW 200 - Cadmium AN - 0,04/0,1 Blei AN 0,1 - Quecksilber KW 5   Thallium AN 0,1 - Benzo(a)pyren - 1 -
2.3
Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
  Grünland Stoff Maßnahmenwert Arsen 50 Blei 1 200 Cadmium 20 Kupfer 1 300 Nickel 1 900 Quecksilber 2 Thallium 15 Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) 0,2

2.4
Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
  Ackerbau Stoff Prüfwert Arsen 0,4 Kupfer 1 Nickel 1,5 Zink 2
2.5
Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte
Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5fachen Werte.
3.
Wirkungspfad Boden - Grundwasser
3.1
Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden - Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in myg/l, Analytik nach Anhang 1)

Anorganische Stoffe Prüfwert (myg/l) Antimon 10 Arsen 10 Blei 25 Cadmium 5 Chrom, gesamt 50 Chromat 8 Kobalt 50 Kupfer 50 Molybdän 50 Nickel 50 Quecksilber 1 Selen 10 Zink 500 Zinn 40 Cyanid, gesamt 50 Cyanid, leicht
freisetzbar
10
Fluorid 750   Organische Stoffe Prüfwert (myg/l) Mineralölkohlenwasserstoffe 1) 200 BTEX 2) 20 Benzol 1 LHKW 3) 10 Aldrin 0,1 DDT 0,1 Phenole 20 PCB, gesamt 4) 0,05 PAK, gesamt 5) 0,20 Naphthalin 2
1)
n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
2)
Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
3)
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).
4)
PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw. -3-3).
5)
PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.B. Chinoline).
3.2
Anwendung der Prüfwerte
a)
Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung). Der Ort der Bodenprobennahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das Grundwasser überein.
b)
Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, daß die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschritten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.
c)
Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialuntersuchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechendes gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rückschlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch der Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.
d)
Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme nach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.
e)
Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hinsichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.
f)
Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen.
4.
Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Analytik nach Anhang 1)
4.1
Vorsorgewerte für Metalle (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)

Böden Cadmium Blei Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Zink Bodenart Ton 1,5 100 100 60 1 70 200 Bodenart Lehm/ Schluff 1 70 60 40 0,5 50 150 Bodenart Sand 0,4 40 30 20 0,1 15 60 Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen   4.2 Vorsorgewerte für organische Stoffe
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)
Böden Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) Benzo (a)pyren Polycycl. Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK(tief)16) Humusgehalt > 8% 0,1 1 10 Humusgehalt <= 8% 0,05 0,3 3
4.3
Anwendung der Vorsorgewerte
a)
Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
b)
Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
c)
Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:
-
Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff.
-
Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
-
Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen.
d)
Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Prozent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen.
5.
Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)

Element Fracht (g/ha x a) Blei 400 Cadmium 6 Chrom 300 Kupfer 360 Nickel 100 Quecksilber 1,5 Zink 1 200

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