Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
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BBVAnpG 98 Art 12 Neubekanntmachungserlaubnisse
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998
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