Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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BBVAnpG 98 Art 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998
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