BDG § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

Bundesdisziplinargesetz

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - DL 23 K 1960/22
2. September 2022
DL 23 K 1960/22 2. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - DA 22.2800
27. Mai 2022
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 ZD 10/20
16. September 2020
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d E 619/19.BDG
9. Oktober 2019
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 54/13
10. Juli 2014
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 11/08
31. März 2011
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